Grundsteuerreform

Fristverlängerung für die Erklärungsabgabe

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Am 13. Oktober 2022 entschieden die Finanzminister:innen der Länder in Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium eine Fristverlängerung für die Abgabe der Feststellungserklärungen. Diese sollte geplant am 31. Oktober 2022 ablaufen und wurde nun bis zum 31. Januar 2023 verlängert. In den krisenhaften Zeiten verständigten sich die Verantwortlichen in der Finanzministerkonferenz auf die Verlängerung der Abgabefristen, da sowohl die Finanzämter als auch die Eigentümerinnen und Eigentümer selbst entlastet werden sollen. Pandemiebedingte Zusatzaufgaben halten die Arbeitsbelastung in den Steuerkanzleien daneben ohnehin schon hoch. Diese Fristverlängerung soll einmalig gewährt werden. Die Frist sollte unbedingt eingehalten werden.

Umsetzung der Grundsteuerreform ab 2025

Ab Januar 2025 werden lediglich die neuen Werteansätze die Grundlage der Grundsteuererhebung sein. Die laufende Neubewertung umfasst dabei insgesamt rd. 38 Mio. wirtschaftliche Einheiten, weswegen an Grundstückseigentümer:innen und Steuerberater:innen auf einen kontinuierlichen Erklärungsrücklauf appelliert wird. Damit dieses Mammut-Projekt erfolgreich ad acta gelegt werden kann, benötigte es dringend eine Fristverlängerung zur Abgabe der Feststellungserklärungen. Die Finanzministerien halten aber an einer kurzen Frist fest, wenngleich die Grundsteuer erst ab 2025 auf der neuen Basis erhoben wird. Dies liegt daran, dass die Gemeinden frühzeitig die Möglichkeit bekommen sollen, ihre Hebesätze festzulegen.

Einspruch bei ungeklärten Rechtsfragen

Doch selbst wenn bis zum Ablauf des verlängerten Fristendes sämtliche Erklärungen bei der Finanzverwaltung eingegangen sind und die Bescheide versendet wurden, heißt das nicht, dass das Projekt Feststellungserklärungen damit tatsächlich abgeschlossen ist. Nach dem Erlassen der Bescheide werden aufgrund vieler ungeklärter Rechtsfragen Einsprüche erforderlich sein, um die jeweilige Grundsteuerfestsetzung offen zu halten. Gegenwärtig werden die Bescheide nämlich ohne einen sog. Vorbehalt der Nachprüfung erlassen, womit die Grundsteuerwertermittlung zunächst beidseitig (Finanzamt und Steuerpflichtiger) offengehalten würde.

Sollten Sie Fragen zu Ihrer erforderlichen Erklärung oder zu Ihrer bereits erfolgten Grundsteuerwertermittlung haben, dann melden Sie sich gerne bei uns.

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